Ein Sicherungsgurt wird am Körper getragen und gehört somit zur Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Auffanggurte (oder auch Auffangwesten) müssen gemäß DIN EN 361 zertifiziert sein und mindestens einmal pro Jahr auf ihren Zustand geprüft werden. In welchen Arbeitsfeldern sie Einsatz finden, regeln in Deutschland die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, etwa die verbindliche DGUV Regel 112-198 (vormals BGR 198) “Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz”. Hier ist zum Beispiel vorgeschrieben:

“Für diejenigen Versicherten, für die die Sicherung gegen Absturz zur Arbeitscharakteristik gehört, ist ein Auffanggurt zur Verfügung zu stellen, der dem Versicherten zur alleinigen Benutzung zusteht.”

Auffanggurte besitzen einen D-Ring, an dem der Träger sein Verbindungsmittel befestigt und so eine Verbindung zur Anschlageinrichtung herstellt. Auffanggurte leiten die bei einem Sturz auftretenden Kräfte über die Beinschlaufen zu den Oberschenkeln, um so massive Verletzungen an sensibleren Körperteilen zu verhindern. Nach einem Sturz halten Auffanggurte den Träger in aufrechter Position. Kam ein Gurt tatsächlich einmal bei einem Sturz zum Einsatz, muss er ersetzt werden. Auch in gut gewartetem Zustand ist er nach spätestens 8 Jahren auszutauschen.

Auffanggurt – Bestandteil der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)