Laut DGUV Information 201-056 (vormals BGI 5164) bezeichnet man auf Dächern Wegstrecken, die näher als 2 Meter zur Absturzkante liegen (ab einer Höhe der Gebäudeaußenkante von 3 Metern und mehr), als absturzgefährdeten Bereich. In der ASR A2.1 heißt es übereinstimmend: “Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zu Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz.”

 

Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich

Näher als 2 Meter an der Absturzkante darf man nur arbeiten, wenn man sich entsprechend gegen Absturz sichert. Dafür wird in der Regel eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet, mit der sich der geschulte Beschäftigte an vorhandenen Anschlageinrichtungen befestigt.

Zur vorgeschriebenen Ausrüstung zählen in jedem Fall ein Auffanggurt und ein geeignetes Verbindungsmittel. Wenn keine fest am Bauwerk verankerten Anschlagpunkte oder Seilsicherungssysteme vorhanden sind, können auf Flachdächern auch mobile Anschlageinrichtungen eingesetzt werden. Diese sind in der Regel durch eine Auflast beschwert, beispielsweise mit Betonplatten oder Kunststoffgewichten.

Muss der Gefahrenbereich allerdings regelmäßig begangen werden, ist eine kollektiv schützende Maßnahme erforderlich, beispielsweise die Anbringung eines Schutzgeländers.

Absturzgefaehrdeter Bereich auf Dächern und Gebäuden